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Bülk-Baken

Geogr. Lage: 54°27´N, 10°11´O    Standort: Neben dem Leuchtturm Bülk
    Errichtet: 1969


   Für die Elektrifizierung wurde ein 6 KV-Hochspannungskabel vom Schalthaus am Leuchtturm Bülk zum neuen Leuchturm Kiel verlegt.
Als Warnzeichen wurde am Strand die Signal-Baken-Richtlinie "Ankern verboten" errichtet.
Diese Linie markiert die Mitte eines Korridors, in dem das Ankern und Fischen generell untersagt ist.

1965

Kabel zwischen Bülk und Baugebiet Leuchtturm Kiel wird ausgelegt
[NfS. Nr. 3182 v. 14.08.1965]

Geogr. Lage:
a) Ungf. 54°27,4´N, 10°11,9´O, Bülk, in Richtung 46° nach
b) Ungf. 54°30,0´N, 10°16,5´O, Baugebiet.
Angaben: Ab sofort bis etwa Ende Oktober 1965 wird zwischen a) und b) ein Kabel ausgelegt und eingespült.
Die Kabeltrasse ist durch rot-gelbe Tonnen bezeichnet.


Kabel zwischen Bülk und Baugebiet Leuchtturm Kiel ausgelegt
(WSA Kiel, 25.X.1965 (173).);
[NfS. Nr. 4310 v. 06.11.1965]

Geogr. Lage:
a) 54°27´25´´N, 10°11´56´´O.
b) 54°28´28´´N, 10°13´26´´O.
c) 54°29´24´´N, 10°15´18´´O.
d) 54°30´01´´N, 10°16´30´´O.
Karteneintragung: Von a) bis d) das Zeichen für Unterwasserkabel
Angaben: Die Schiffahrt und Fischerei werden aufgefordert, in einem Abstand von 300 m zu beiden Seiten der Kabeltrasse weder zu ankern noch zu fischen. Die Kabeltrasse wird bis zum Abschluß der Einspülarbeiten zwischen c) und d) weiter mit rot-gelben Tonnen bezeichnet. Danach werden die Tonnen ohne weitere Nachricht eingezogen.
1966

Verordnung zum Schutz des Seekabels
[NfS. Nr. 2743 v. 09.07.1966]

Der Bundesminister für Verkehr hat folgende Verordnung zum Schutze des Seekabels zwischen Bülk und dem Leuchtturm Kiel vom 3. Juni 1966 erlassen:

"Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) wird verordnet:


§ 1

   Diese Verordnung gilt für das Seegebiet zwischen Bülk und dem Leuchtturm Kiel auf einer Breite von je 300 m beiderseits der Kabeltrasse, die von dem Punkt

   a) 54°27´25´´N, 10°11´56´´O (Uferpunkt bei dem Leuchtturm Bülk), über die Punkte
   b) 54°28´28´´N, 10°13´26´´O (schwarze Kugeltonne mit der Aufschrift K) und
   c) 54°29´24´´N, 10°15´18´´O (schwarze Kugeltonne mit der Aufschrift K) zu dem Punkt
   d) 54°30´01´´N, 10°16´30´´O (Position Leuchtturm Kiel)

verläuft, wobei für das Kabelschutzgebiet allein die vorstehenden Koordinatenangaben maßgeblich sind.


§ 2

   In dem in § 1 bezeichneten Seegebiet sind das Ankern und das Fischen mit Grundangeln und Grundschleppnetzen verboten. ...


Diese Verordnung tritt am 15. Juni in Kraft.
   Bonn, den 3. Juni 1966             Der Bundesminister für Verkehr
1967

Bülk-Feuer geändert
[NfS. Nr. 4968 v. 23.12.1967]

Karteneintragung: Blz. w. & gn. & Blz. Grp. (3) 16/15 sm.
Angaben: Der grüne Sektor bezeichnet die Kabeltrasse für das zum Leuchtturm Kiel führende Unterwasserkabel.
1969
Kabelbaken errichtet

Kabelbaken errichtet
(WSA Kiel, 24. VI. 1969 (117);
[NfS. Nr. 2650 v. 05.07.1969]

a ) Unterbake
Geogr. Lage: 54°27´25,7´´N, 10°11´51,0´´O.
Beschreibung: Weißer Rohrmast mit Ankerverbotstafel und rotem
b ) Oberbake
Geogr. Lage: 40 m bzw. 0,22 Kblg 219,5° von der Unterbake.
Beschreibung: Weißer Rohrmast mit Ankerverbotstafel und rotem
Karteneintragung: Jeweils Kb-Bk.

Angaben: Die Baken sind in 219,5° in Linie und bezeichnen das Unterwasserkabel zum Leuchtturm Kiel bis zur Kabeltonne etwa 1,4 sm von der Küste.

Auf das bestehende Ankerverbot und das Verbot des Fischens mit Grundangeln und Grundschleppnetzen in einem Abstand von 300 m beiderseits der Kabeltrasse Bülk — Leuchtturm Kiel wird hingewiesen.

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